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   OLG Hamm, 06.06.1995 - 15 W 80/95   

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https://dejure.org/1995,6719
OLG Hamm, 06.06.1995 - 15 W 80/95 (https://dejure.org/1995,6719)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.06.1995 - 15 W 80/95 (https://dejure.org/1995,6719)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Juni 1995 - 15 W 80/95 (https://dejure.org/1995,6719)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 2
    Durchsetzung eines "Ablehnungsrechts" gegenüber befangenem Notar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Weigerung eines Notars sich wegen Besorgnis der Befangenheit zu enthalten; Wirksamkeit eines vorgenommenen Geschäfts bei Durchführung der Amtstätigkeit trotz Befangenheit; Gerichtliches Verfahren zur Überprüfung der Berechtigung bei Besorgnis der Befangenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bochum - 7 T 902/94
  • OLG Hamm, 06.06.1995 - 15 W 80/95

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 1337
  • DNotZ 1996, 703
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 17.08.2012 - 15 W 383/11

    Überprüfung einer für vollstreckbar erklärten notariellen Kostenrechnung

    Dem Notar ist durch diese Vorschrift in Anlehnung an inhaltlich entsprechende Vorschriften der gerichtlichen Verfahrensordnungen (bspw. § 48 ZPO) das Recht zur Selbstablehnung eingeräumt (Senat DNotZ 1996, 703, 704).
  • OLG Stuttgart, 22.03.2002 - 8 W 576/01

    Ablehnung des beurkundenden Notars im FGG-Verfahren

    Wird aber die Beurkundung - wie hier am ... 1998 - abgeschlossen und bedarf es auch keiner weiteren Vollzugshandlungen (vgl. OLG Hamm DNotZ 1996, 703 m. abl. Anm. Kawohl), dann ist nach deren Abschluss für eine Ablehnung der Beurkundungsperson wegen Befangenheit kein Raum mehr (Keidel / Winkler, aaO, § 3 Rn 190-192).
  • KG, 30.05.1995 - Not 31/94

    Verwendung eines "Logos" im Briefkopf

    7. Notarrecht - Ablehnung eines befangenen Notars (OLG Hamm, Beschluß vom 6.6. 1995 - 15 W 80/95 - mitgeteilt von vors. Richter am OLG Dr. Karldieter Schmidt, Hamm) BNotO §§ 15 Abs. 1; 16 Abs. 2 Lehnt es ein Notar ab, sich beim Vollzug eines notariellen Geschäftes seiner weiteren Amtstätigkeit zu enthalten, obwohl ein Beteiligter ihm gegenüber die Besorgnis der Befangenheit geäußert hat, so kann ihm im Verfahren nach § 15 Abs. 1 BNotO die Vornahme bestimmter weiterer Amtshandlungen untersagt werden, wenn sich der Vorwurf der Befangenheit als berechtigt erweist.
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